2.2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass eine Schizophrenie vorgelegen habe. Das forensisch-psychiatrische Zweitgutachten von Dr. med. C._____ vom 17. April 2020 (Beilage 4), welches aufgrund der Überforderung des Gesuchstellers im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene vom Amt für Justizvollzug in Auftrag gegeben worden sei, komme zum Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt eine schwere (emotional instabile) Persönlichkeitsstörung sowie eine paranoide Schizophrenie vorgelegen hätten. Dass im Erstgutachten von Dr. med. univ.