Zudem sei ihm zufolge Mittellosigkeit die amtliche Verteidigung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger zu gewähren. Weiter beantragte er den Beizug der Verfahrensakten SST.2018.301 sowie der Akten STV.2016.1766 des Amts für Justizvollzug und eventualiter die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts SST.2018.301 vom 11. September 2019.