Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.178 (SST.2018.301) Beschluss vom 14. August 2025 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Jacober Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller / A._____, Verurteilter […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2018.301 vom 11. September 2019 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil SST.2018.301 vom 11. September 2019 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, ordnete eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Januar 2017 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen je gewährten bedingten Vollzug und verwies den Gesuchsteller unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes. Es entschied weiter über die beschlagnahmten Gegenstände und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. 2. Mit Revisionsgesuch vom 31. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller, es sei festzustellen, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Das Urteil des Obergerichts sei so abzuändern, dass zufolge Urteilsunfähigkeit auf eine Strafe, die Widerrufe der beiden Strafbefehle sowie die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei und die Schadenersatz- ansprüche der B._____ auf den Zivilweg zu verweisen seien. Zudem sei ihm zufolge Mittellosigkeit die amtliche Verteidigung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger zu gewähren. Weiter beantragte er den Beizug der Verfahrensakten SST.2018.301 sowie der Akten STV.2016.1766 des Amts für Justizvollzug und eventualiter die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts SST.2018.301 vom 11. September 2019. 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das -3- Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Gericht in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1). Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tat- sachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen An- nahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren. Dabei kann es sich auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die ge- eignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern. Nicht die neue Etikette einer veränderten Diagnose begründet einen Revisionsgrund, sondern das dahinter stehende abweichende medizinische Substrat, das beispielsweise eine neue Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3). 2.2. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass eine Schizo- phrenie vorgelegen habe. Das forensisch-psychiatrische Zweitgutachten von Dr. med. C._____ vom 17. April 2020 (Beilage 4), welches aufgrund der Überforderung des Gesuchstellers im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene vom Amt für Justizvollzug in Auftrag gegeben worden sei, komme zum Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt eine schwere (emotional instabile) Persönlichkeitsstörung sowie eine paranoide Schizophrenie vorgelegen hätten. Dass im Erstgutachten von Dr. med. univ. D._____ vom 20. September 2017 (Beilage 3) demgegenüber noch von einer leichten Intelligenzminderung und einer akzentuierten «Persönlichkeitsstörung» mit abhängigen, emotional instabilen sowie unreifen Persönlichkeitszügen und nicht von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen worden sei, sei auf eine unzureichende psychologische Untersuchung, dem Übersehen wichtiger aktenkundiger Befunde sowie den Umstand, dass der Gesuchsteller im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr offenkundig psychotisch gewesen sei, zurückzuführen. Da bei Schizophrenie – so der Gesuchsteller – regelmässig eine volle Schuldunfähigkeit bejaht werde, sei davon auch vorliegend auszugehen und von einer Bestrafung abzusehen. 2.3. Zutreffend ist zwar, dass die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie gemäss Zweitgutachten im Tatzeitpunkt vorgelegen habe (Beilage 4 S. 45 f.). Allerdings übersieht der anwaltlich vertretene Beschuldigte, dass gemäss Zweitgutachten weiter die von ihm als Revisionsgrund benannte (vgl. Urteil -4- des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.2) paranoide Schizophrenie nicht unmittelbar tatrelevant sei: Die beim Gesuchsteller manifestierte Kränkungsbereitschaft, starke dysphorische Affekte sowie beeinträchtigte Realitätsprüfungsfunktionen seien für das Tathandeln, aber auch den problematischen Haftverlauf bedeutsam. Sie seien viel stärker dem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen. Denn die Darlegungen des Gesuchstellers zum Tatgeschehen würden eine Bedeutung für das Tathandeln der paranoiden Schizophrenie nicht un- mittelbar erkennen lassen. Auffällig sei einzig ein vom Gesuchsteller durchgehend erwähntes Telefonat mit dem Beistand betreffend eine angedrohte Heimunterbringung. Nach Angaben des Beistands habe an jenem Tag kein Telefonat stattgefunden und bei den Tage zuvor stattgefundenen Telefonaten sei eine Heimunterbringung gar kein Thema gewesen. Falls es sich nicht um eine Falschaussage des Gesuchstellers handle, könne die Möglichkeit einer starken gedanklichen Einengung und Fehlinterpretation der Realität in Erwägung gezogen werden. Dies könne, müsse aber nicht mit einem schizophrenen Erleben einhergehen. Auch der komplizierte Haftverlauf sei viel stärker durch die Persönlichkeits- problematik bestimmt worden. Für eine akut-psychotische Episode gebe es keine Anhaltspunkte. Für die führende Bedeutung der Persönlichkeits- problematik spreche nicht zuletzt auch, dass das in der Haft gezeigte Fehlverhalten wie Aggressionsausbrüche mit Zertrümmern des Fernsehers auch durch eine suffiziente neuroleptische Medikation zunächst nicht zum Abklingen habe gebracht werden können, wie es aber zu erwarten gewesen wäre, wenn hierfür beispielsweise vom Gesuchsteller (nicht offen gelegte) Wahnsymptome oder schizophrenes Beeinflussungserleben wie beispielsweise Strahlen aus dem Fernseher eine führende Rolle gespielt hätten (Beilage 4 S. 47 ff., 59). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuldfähigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Ist aber die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht unmittelbar tatrelevant, ist nicht davon auszugehen, dass sie Erlebens- und Verhaltensmuster, die für die Schuldfrage relevant sind, wesentlich beeinflusst haben kann (vgl. für den umgekehrten Fall eines tatrelevanten Krankheitsgeschehens: Urteil des Bundesgerichts 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.8). -5- Steht aber gemäss Zweitgutachten auch nach wie vor die Persönlich- keitsproblematik in engem bzw. unmittelbarem Zusammenhang zur Tat bzw. ist sie das tatrelevante Krankheitsgeschehen – das Obergericht hatte im Urteil SST.2018.301 vom 11. September 2019 aufgrund der Persönlichkeitsproblematik eine leicht verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt – ist mithin nicht davon auszugehen, dass die nicht unmittelbar tatrelevante, neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie geeignet wäre, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil dergestalt zu erschüttern, dass die als Ziel der Revision benannte Schuldunfähigkeit als sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich erscheint. Gegen die Erheblichkeit des vorgebrachten Revisionsgrunds spricht ausserdem, dass dem Erstgutachter durchaus bekannt war, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit teilweise vom Stimmenhören und von Ängsten berichtet (Beilage 3 S. 22), Vergiftungsideen geäussert (Beilage 3 S. 30) und auch die (nicht objektivierbare) Auffassung vertreten hatte, er habe etwas Störendes im Ohr (Beilage 3 S. 25). Anamnestisch wurde im Erstgutachten ausserdem festgehalten, dass der Beschuldigte am aaa. März 2016 freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten sei, nachdem er die Vorstellung entwickelt hatte, er habe in seinem Kopf einen Überwachungschip und er auch «veränderte Personen» wahrgenommen habe. Dem Erstgutachter war ausserdem bekannt, dass die früheren Behandler deswegen von einer wahnhaften Störung ausgegangen waren, wobei die Differentialdiagnose auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gelautet hatte (Beilage 3 S. 30 f.). Im Erstgutachten wurden die teilweise psychotisch anmutenden Erlebensweisen des Beschuldigten durchaus diskutiert, jedoch primär mit dem Konsum von Drogen in Verbindung gebracht. Der Erstgutachter hielt jedoch ausdrücklich fest, dass differentialdiagnostisch auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Erwägung gezogen werden müsse und eine solche im Rahmen der späteren Therapie gegebenenfalls reevaluiert werden müsse (Beilage 3 S. 52 f.). Ent- scheidend ist jedoch, dass bei der Würdigung der Schuldfähigkeit im Erstgutachten festgehalten wurde, dass im Tatzeitpunkt keine akut psychotische Symptomatik vorgelegen hat, welche die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hätte einschränken können (Beilage 3 S. 57). Das Zweitgutachten lässt die Frage der Schuldfähigkeit unter keinem neuen Licht erscheinen, vielmehr wird auch darin (Beilage 4 S. 59) ausgeführt, es sei nicht klar zu erkennen, die Schizophrenie sei bzw. psychotische Symptome seien für das Deliktgeschehen von unmittelbarer Relevanz gewesen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers verhält es sich denn auch nicht so, dass mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie regelmässig auch eine Schuldunfähigkeit bejaht wird. Eine paranoide (noch nicht chronifizierte) Schizophrenie zeichnet sich im Allgemeinen durch einen episodischen Verlauf aus, wobei es durchaus zu beschwerdefreien Phasen kommen kann, in denen namentlich keine Positivsymptome wie -6- Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Denkstörungen auftreten. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte allenfalls schon im Tatzeitraum an einer paranoiden Schizophrenie im Sinne einer Grunderkrankung gelitten hat, was der Erstgutachter nicht ausgeschlossen hat, lässt daher die Frage der Schuldfähigkeit unter keinem neuen Licht erscheinen bzw. liegt keine neue Tatsache vor, die eine Revision erlauben würde. Vielmehr würdigt der Zweitgutachter lediglich bereits bekannte Tatsachen teilweise anders als der Erstgutachter. Das Revisionsgesuch erweist sich mangels Erheblichkeit als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.4. Nachdem sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund bereits gestützt auf das ihm als Grundlage dienende psychiatrische Zweit- gutachten als offensichtlich unbegründet erweist, sind die Beweisanträge auf Beizug der Verfahrensakten SST.2018.301 sowie der Akten STV.2016.1766 des Amts für Justizvollzug abzuweisen. Der Beweisantrag auf Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stützt sich auf revisionsrechtlich unbeachtliche Tatsachen und ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung u.a. an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgs- aussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3). Wird im Zweitgutachten sogleich auch ausgeführt, dass nicht die neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie unmittelbar tatrelevant ist, sondern die nach wie vor bestehende Persönlichkeitsproblematik (vgl. Beilage 4 S. 59), sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und das Revisionsgesuch ist als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen. 3.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). -7- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber Cotti Fehlmann