3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'150.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'528.90 werden dem Verurteilten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'431.45 auszurichten.