wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, auswirkt. -9- 4. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB wird um die Dauer von 5 Jahren verlängert. 2. Die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 325 Tagen wird dem Verurteilten an die Dauer der Verlängerung angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 werden dem Verurteilten auferlegt.