Die (korrigierte und leicht gekürzte) Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 12'431.45 erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich bereits erstinstanzlich lediglich um ein selbständiges nachträgliches Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme gehandelt hat, als massiv überhöht. Da die ihr zugesprochene Entschädigung mit Berufung jedoch nicht angefochten worden ist, kann darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019), auch wenn sich dies letztlich allein zu Lasten des Verurteilten, von dem die Entschädigung zurückgefordert wird, sobald es seine