Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie erweist sich als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO).