Der Aufwand ist ermessensweise – da nicht alle Positionen separat ausgewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – um die Hälfte (1.2 Stunden) zu kürzen. Bei den «Schreiben an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Verurteilten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind.