2024) für telefonische Besprechungen mit dem Verurteilten als nicht verhältnismässig, nachdem sodann am 23. Oktober 2024 eine ausführliche persönliche Besprechung mit dem Klienten in der PDAG erfolgte (2.25h inkl. Weg). Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der Aufwand ist ermessensweise – da nicht alle Positionen separat ausgewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – um die Hälfte (1.2 Stunden) zu kürzen.