Andererseits erscheint die mehrfache Kommunikation zwischen dem AJV und der amtlichen Verteidigerin bzw. eine separate Vollzugskoordinationssitzung selbst mit Blick auf die bestehende bzw. im Raum stehende Verlängerung einer stationären Massnahme, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich Thema war, als offensichtlich nicht notwendig. Dem Obergericht erscheint insgesamt ein Aufwand von 2 Stunde angemessen. Darin ist auch eine erneute Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten. Die genannten Positionen sind somit um 6.75 Stunden zu kürzen.