Für die Berufungserklärung macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 2.75 Stunden geltend (Position vom 24. Juli 2024). In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 12'431.45 entschädigt wurde, bestens vertraut war und inhaltlich im Rahmen der Verlängerung einer Massnahme lediglich eine ambulante anstelle einer stationären Massnahme beantragt hat, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 1 Stunde für die Berufungserklärung als angemessen.