Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 28.75 Stunden zu einem Stunden- -7- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 277.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 7'137.40, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im vorliegenden Berufungsverfahren, das von Anfang an auf die Frage beschränkt war, ob die Verlängerung der Massnahme stationär oder – wie vom Verurteilten beantragt – ambulant zu vollziehen ist, in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.