2.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre erfüllt. Die Berufung des Verurteilten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 325 Tagen (seit 5. Dezember 2023) ist auf die stationäre Massnahme anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).