den Verurteilten eingerichtet werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Öffnungsschritte sollten jedoch langsam erfolgen (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 450). Mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der physischen und psychischen Integrität und angesichts des Umstands, dass der Verlauf chronifiziert und langjährig ist, die bisher erzielten Fortschritte unstetig sind und dass Lockerungsschritte in Betracht kommen, erscheint eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre angemessen und verhältnismässig.