In einem weniger engmaschigen Setting, d.h. ambulanten Setting oder betreuten Wohnen, könnte es rasch zu einer Überforderung des Verurteilten mit anschliessendem Drogenkonsum kommen. Der Gutachter führt aus, dass die schizophrene Erkrankung des Verurteilten dermassen stark ausgeprägt sei, dass eine autonome Organisation einer funktionalen Tagesstruktur nicht möglich sei und die medikamentöse Behandlungskontinuität gefährdet sei (GA act. 93). Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei genügenden Fortschritten einst eine Form von Wohnexternat für -6-