In den nächsten fünf Jahren sind deutliche Fortschritte zu erwarten, auch wenn der Zweck der Massnahme bis dann voraussichtlich noch nicht wird erreicht werden können, so dass eine (bedingte) Entlassung möglich wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, bestätigt im Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 S. 14, wonach eine substanzielle Verbesserung erreicht werden könne). Die schwere psychische Störung des Verurteilten lässt sich mit der Fortführung der stationären Massnahme im bisherigen Setting behandeln (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 444; GA act. 92; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).