07 449). Dabei ist zufolge des schwergradig ausgeprägten Störungsbildes mit einer notwendigen Behandlungsdauer im stationären Setting von mehreren bzw. mindestens fünf Jahren zu rechnen, wobei die Möglichkeit bestehe, dass eine weitere Verlängerung notwendig sei (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 445 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.).