Das aktuelle Setting ermöglicht eine ausreichende Kontrolle des hohen Rückfallrisikos (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 448). Daraus folgt die Eignung und Erforderlichkeit der Verlängerung der stationären Massnahme für fünf Jahre, zumal die Behandlung grundsätzlich vom Verurteilten getragen wird. Er macht, obwohl die Therapiewilligkeit und Therapiefähigkeit eingeschränkt sind, was in der Natur der Störung begründet liegt, sehr gut mit (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 14).