Die bisherige Dauer der Massnahme hat die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren erreicht. Es ist jedoch nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr des Verurteilten hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte wie diejenigen der Anlasstaten (u.a. mehrfache versuchte schwere Körperverletzung) auszugehen. Zu rechnen wäre bei einer frühzeitigen (bedingten) Entlassung mit Delikten mit schwerer Beeinträchtigung u.a. der physischen und psychischen Integrität von Drittpersonen (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 448; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). -5-