Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 3.2 f. S. 3 f.), kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine dissoziale Persönlichkeitsstörung handelt oder ob das dissoziale Verhaltensmuster lediglich als Symptom der ursächlichen undifferenzierten Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik zu verstehen ist und aus diesem Grund nicht eigenständig diagnostiziert wird (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 2.2 S. 3). Was der Verurteilte – vor dem Hintergrund der beantragten ambulanten Massnahme – mit seiner Kritik am Gutachten hinsichtlich der Diagnosen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich.