07 443). Damit übereinstimmend erläutern die Therapeuten, dass der Verurteilte dissoziale Verhaltensmuster zeige, diese jedoch Symptom der schizophrenen Störung seien (Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 2.2 S. 3). Nachdem der Verurteilte – offensichtlich und vom Gutachter sowie den Therapeuten des Verurteilten erkannt – an einer schweren psychischen Störung leidet, die ursächlich für die Delinquenz war (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 443; Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff.