Dass er abweichend von seiner bisherigen Begutachtung beim Verurteilten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik diagnostizierte, steht seinem Gutachten – anders als vom Verurteilten vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.) – nicht entgegen. Der Gutachter erläutert schlüssig und nachvollziehbar, dass für die Anlasstaten die undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik ausschlaggebend gewesen sei, wobei früher dissoziale Verhaltensweisen eine erhebliche Rolle gespielt hätten, welche aber mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die schizophrene Störung zurückzuführen seien (Gutachten vom 21. Juni 2023, GA act. 07 443).