_ kommt zum Schluss, dass beim Verurteilten neben Abhängigkeiten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik (ICD-10 F20.30) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vorliege. Dass er abweichend von seiner bisherigen Begutachtung beim Verurteilten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik diagnostizierte, steht seinem Gutachten – anders als vom Verurteilten vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.) – nicht entgegen.