Der Verurteilte stellt zurecht weder das Fortbestehen einer schweren psychischen Erkrankung noch seine Behandlungsbedürftigkeit in Frage, auch wenn er davon ausgeht, dass eine ambulante Massnahme ausreichend sei. Dr. med. F._____ kommt zum Schluss, dass beim Verurteilten neben Abhängigkeiten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik (ICD-10 F20.30) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vorliege.