Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, wobei eine erneute Begutachtung nicht zwingend ist, sofern bereits vorhandene Gutachten und Therapieverlaufsberichte noch aktuell erscheinen. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet sein (BGE 135 IV 139; Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2020 vom 24. September 2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3. Mit der Vorinstanz ist eine Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre anzuordnen.