§ 39 Abs. 2 EG StPO). Die stationäre therapeutische Massnahme dauert somit grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; BGE 145 IV 65; BGE 143 IV 445 E. 2.2).