2.2. Der mit stationärer Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Erweist sich die stationäre therapeutische Behandlung insbesondere in Anbetracht des psychischen Zustands des Betroffenen und der Rückfallgefahr weiterhin als notwendig und angemessen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bzw. der sie im nachträglichen Verfahren vor Gericht vertretenden Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB; § 39 Abs. 2 EG StPO).