1.2. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und will stattdessen eine ambulante Massnahme angeordnet haben (Berufungserklärung, S. 1 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). 2. 2.1. Nachträgliche Entscheide ergehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]). Der Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 365 Abs. 3 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]).