59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre. 2. 2.1. Mit Berufungsklärung vom 24. Juli 2024 beantragte der Verurteilte, es sei von einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutischen Massnahme anzuordnen, wobei diese auf die Dauer von 5 Jahren zu begrenzen sei. 2.2. Die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) erstattete am 15. Oktober 2024 den einverlangten Therapieverlaufsbericht.