Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.177 (NA.2023.25; STA.2023.7170) Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Antragsstellerin Staatsanwaltschaft Baden Mellingerstrasse 207, 5404 Baden Verurteilter A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A._____ mit Urteil vom 4. Dezember 2018 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00. Die Strafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 verlängerte das Bezirksgericht Baden die stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre. 2. 2.1. Mit Berufungsklärung vom 24. Juli 2024 beantragte der Verurteilte, es sei von einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutischen Massnahme anzuordnen, wobei diese auf die Dauer von 5 Jahren zu begrenzen sei. 2.2. Die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) erstattete am 15. Oktober 2024 den einverlangten Therapieverlaufsbericht. 2.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Verurteilten und des Sachverständigen Dr. med. F._____ fand am 24. Oktober 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die mit Urteil vom 4. Dezember 2018 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB im Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO mit Urteil vom 11. Juni 2024 um fünf Jahre verlängert. -3- 1.2. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und will stattdessen eine ambulante Massnahme angeordnet haben (Berufungserklärung, S. 1 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). 2. 2.1. Nachträgliche Entscheide ergehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]). Der Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 365 Abs. 3 StPO [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]). 2.2. Der mit stationärer Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Erweist sich die stationäre therapeutische Behandlung insbesondere in Anbetracht des psychischen Zustands des Betroffenen und der Rückfallgefahr weiterhin als notwendig und angemessen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugs- behörde bzw. der sie im nachträglichen Verfahren vor Gericht vertretenden Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB; § 39 Abs. 2 EG StPO). Die stationäre therapeutische Massnahme dauert somit grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; BGE 145 IV 65; BGE 143 IV 445 E. 2.2). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Verlängerung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, wobei eine erneute Begutachtung nicht zwingend ist, sofern bereits vorhandene Gutachten und Therapieverlaufsberichte noch aktuell erscheinen. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet sein (BGE 135 IV 139; Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2020 vom 24. September 2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3. Mit der Vorinstanz ist eine Verlängerung der stationären Massnahme um 5 Jahre anzuordnen. Der Verurteilte wurde – nach Begutachtungen im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Anlasstaten – im vorliegenden Verfahren betreffend Verlängerung der Massnahme durch Dr. med. F._____ erneut psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch- psychiatrische Gutachten datiert vom 21. Juni 2023 (UA act. 07 351 ff.) und wurde im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der -4- Berufungsverhandlung ergänzt und erläutert. Die gutachterlichen Aus- führungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzu- stellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. Der Verurteilte stellt zurecht weder das Fortbestehen einer schweren psy- chischen Erkrankung noch seine Behandlungsbedürftigkeit in Frage, auch wenn er davon ausgeht, dass eine ambulante Massnahme ausreichend sei. Dr. med. F._____ kommt zum Schluss, dass beim Verurteilten neben Abhängigkeiten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik (ICD-10 F20.30) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vorliege. Dass er abweichend von seiner bisherigen Begutachtung beim Verurteilten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik diagnostizierte, steht seinem Gutachten – anders als vom Verurteilten vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.) – nicht entgegen. Der Gutachter erläutert schlüssig und nachvollziehbar, dass für die Anlasstaten die undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik ausschlaggebend gewesen sei, wobei früher dissoziale Verhaltensweisen eine erhebliche Rolle gespielt hätten, welche aber mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die schizophrene Störung zurückzuführen seien (Gutachten vom 21. Juni 2023, GA act. 07 443). Damit übereinstimmend erläutern die Therapeuten, dass der Verurteilte dissoziale Verhaltensmuster zeige, diese jedoch Symptom der schizo- phrenen Störung seien (Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 2.2 S. 3). Nachdem der Verurteilte – offensichtlich und vom Gutachter sowie den Therapeuten des Verurteilten erkannt – an einer schweren psychischen Störung leidet, die ursächlich für die Delinquenz war (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 443; Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 3.2 f. S. 3 f.), kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine dissoziale Persönlichkeitsstörung handelt oder ob das dissoziale Verhaltensmuster lediglich als Symptom der ursächlichen undifferenzierten Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik zu verstehen ist und aus diesem Grund nicht eigenständig diagnostiziert wird (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 15. Oktober 2024 Ziff. 2.2 S. 3). Was der Verurteilte – vor dem Hintergrund der beantragten ambulanten Massnahme – mit seiner Kritik am Gutachten hinsichtlich der Diagnosen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die bisherige Dauer der Massnahme hat die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren erreicht. Es ist jedoch nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr des Verurteilten hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte wie diejenigen der Anlasstaten (u.a. mehrfache versuchte schwere Körper- verletzung) auszugehen. Zu rechnen wäre bei einer frühzeitigen (bedingten) Entlassung mit Delikten mit schwerer Beeinträchtigung u.a. der physischen und psychischen Integrität von Drittpersonen (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 448; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). -5- Der Gutachter führt aus, dass sobald insbesondere die medikamentöse Behandlung nicht mehr kontinuierlich erfolge, die psychotischen Symptome zunehmen würden und die Wahrscheinlichkeit gewalttätigen Verhaltens rasch auf das tatzeitnahe Niveau angehoben werden würde (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 448). Die ungünstige Legalprognose kann jedoch durch Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre erheblich verbessert werden. Das aktuelle Setting ermöglicht eine ausreichende Kontrolle des hohen Rückfallrisikos (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 448). Daraus folgt die Eignung und Erforderlichkeit der Verlängerung der stationären Massnahme für fünf Jahre, zumal die Behandlung grundsätzlich vom Verurteilten getragen wird. Er macht, obwohl die Therapiewilligkeit und Therapiefähigkeit eingeschränkt sind, was in der Natur der Störung begründet liegt, sehr gut mit (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 14). Die Erfolgsaussichten sind bei einer kontinuierlichen Weiterführung der strukturierenden milieutherapeutischen und insbesondere der pharmakologischen Behandlung gegeben und dürften gemäss dem Gutachter noch ausbaufähig sein (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 449). Dabei ist zufolge des schwergradig ausgeprägten Störungsbildes mit einer notwendigen Behandlungsdauer im stationären Setting von mehreren bzw. mindestens fünf Jahren zu rechnen, wobei die Möglichkeit bestehe, dass eine weitere Verlängerung notwendig sei (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 445 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). In den nächsten fünf Jahren sind deutliche Fortschritte zu erwarten, auch wenn der Zweck der Massnahme bis dann voraussichtlich noch nicht wird erreicht werden können, so dass eine (bedingte) Entlassung möglich wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, bestätigt im Therapieverlaufs- bericht vom 15. Oktober 2024 S. 14, wonach eine substanzielle Verbes- serung erreicht werden könne). Die schwere psychische Störung des Verurteilten lässt sich mit der Fortführung der stationären Massnahme im bisherigen Setting behandeln (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 444; GA act. 92; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Das führt zu einer Verbesserung der Legalprognose (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 444; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), womit der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit der Störung stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Eine ambulante therapeutische Massnahme ist hingegen – entgegen dem Verurteilten – nicht realistisch. In einem weniger engmaschigen Setting, d.h. ambulanten Setting oder betreuten Wohnen, könnte es rasch zu einer Überforderung des Verurteilten mit anschliessendem Drogenkonsum kommen. Der Gutachter führt aus, dass die schizophrene Erkrankung des Verurteilten dermassen stark ausgeprägt sei, dass eine autonome Organisation einer funktionalen Tagesstruktur nicht möglich sei und die medikamentöse Behandlungs- kontinuität gefährdet sei (GA act. 93). Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei genügenden Fortschritten einst eine Form von Wohnexternat für -6- den Verurteilten eingerichtet werden könne (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14). Öffnungsschritte sollten jedoch langsam erfolgen (Gutachten vom 21. Juni 2023, UA act. 07 450). Mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der physischen und psychischen Integrität und angesichts des Umstands, dass der Verlauf chronifiziert und langjährig ist, die bisher erzielten Fortschritte unstetig sind und dass Lockerungsschritte in Betracht kommen, erscheint eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre angemessen und verhältnismässig. 2.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre erfüllt. Die Berufung des Verurteilten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 325 Tagen (seit 5. Dezember 2023) ist auf die stationäre Massnahme anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 inkl. Auslagen von Fr. 2'444.00 für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Dr. med. F._____ (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Die amtliche Verteidigerin des Verurteilten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 28.75 Stunden zu einem Stunden- -7- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 277.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 7'137.40, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im vorliegenden Berufungsverfahren, das von Anfang an auf die Frage beschränkt war, ob die Verlängerung der Massnahme stationär oder – wie vom Verurteilten beantragt – ambulant zu vollziehen ist, in einem offen- sichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Für die Berufungserklärung macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 2.75 Stunden geltend (Position vom 24. Juli 2024). In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 12'431.45 entschädigt wurde, bestens vertraut war und inhaltlich im Rahmen der Verlängerung einer Massnahme lediglich eine ambulante anstelle einer stationären Massnahme beantragt hat, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 1 Stunde für die Berufungserklärung als angemessen. Die genannte Position ist somit um 1.75 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung bzw. Fallbearbeitung vor der Verhandlung und dem Verfassen des knapp 7-seitigen Plädoyers (ohne Einrechnung der Anträge) von 7.3 Stunden ist um 5.3 auf angemessene 2 Stunden zu kürzen (Positionen vom 21. und 23. Oktober 2024), zumal im Wesentlichen keine neuen Ausführungen vorgebracht worden sind. Vielmehr wurde das vor Vorinstanz gehaltene Plädoyer in gekürzter Form grossmehrheitlich wiederholt und teilweise wörtlich wiedergegeben. Weiter macht sie für die Fallbearbeitung und das Aktenstudium (u.a. hinsichtlich eingegangener Akten des AJV vom 8. Oktober 2024, Berichte PDAG vom 2. Oktober 2024, Verlaufsbericht) sowie Stellungnahme bzw. Mailkorrespondenz mit dem AJV sowie eine Vollzugskoordinationssitzung in der PDAG inkl. Weg einen Aufwand von insgesamt 8.75 Stunden geltend (Positionen vom 24. Juli 2024, 14. und 29. August 2024, 25. September 2024, 9., 15. und 17. Oktober 2024), was sich einerseits in Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Fall bereits aufgrund ihrer erstinstanzlichen Teilnahme bestens vertraut war, als deutlich zu hoch erweist. Andererseits erscheint die mehrfache Kommunikation zwischen dem AJV und der amtlichen Verteidigerin bzw. eine separate Vollzugskoordinationssitzung selbst mit Blick auf die bestehende bzw. im Raum stehende Verlängerung einer stationären Massnahme, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich Thema war, als offensichtlich nicht notwendig. Dem Obergericht erscheint insgesamt ein Aufwand von 2 Stunde angemessen. Darin ist auch eine erneute Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten. Die genannten Positionen sind somit um 6.75 Stunden zu kürzen. Daneben erscheint der Aufwand von 2.4 Stunden (Positionen vom 23. Juli 2024, 14. August 2024, 25. September 2024, 14. und 16. Oktober -8- 2024) für telefonische Besprechungen mit dem Verurteilten als nicht verhältnismässig, nachdem sodann am 23. Oktober 2024 eine ausführliche persönliche Besprechung mit dem Klienten in der PDAG erfolgte (2.25h inkl. Weg). Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der Aufwand ist ermessensweise – da nicht alle Positionen separat ausgewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – um die Hälfte (1.2 Stunden) zu kürzen. Bei den «Schreiben an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Verurteilten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariats- arbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz der Verteidigerin enthalten sind. Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen oder bereits im Rahmen anderer Positions- kürzungen berücksichtigt wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 0.5 Stunden zu kürzen (Positionen 24. Juli 2024, 14. August 2024, 25. September 2024 und 17. Oktober 2024). Dies ergibt gesamthaft einen um 15.5 Stunden reduzierten und an die Dauer der Verhandlung von 2.75 Stunden (inkl. Weg) angepassten Aufwand von gerundet 12 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 277.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'150.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie erweist sich als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO). Die (korrigierte und leicht gekürzte) Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 12'431.45 erscheint in Anbetracht dessen, dass es sich bereits erstinstanzlich lediglich um ein selbständiges nachträgliches Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme gehandelt hat, als massiv überhöht. Da die ihr zugesprochene Entschädigung mit Berufung jedoch nicht angefochten worden ist, kann darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom- men werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019), auch wenn sich dies letztlich allein zu Lasten des Verurteilten, von dem die Entschädigung zurückgefordert wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, auswirkt. -9- 4. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB wird um die Dauer von 5 Jahren verlängert. 2. Die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 325 Tagen wird dem Verurteilten an die Dauer der Verlängerung angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'150.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'528.90 werden dem Verurteilten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'431.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger