Urteils beim Bezirksgericht Lenzburg abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 5. Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 2'153.44 wird gestützt auf Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten verwendet. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'889.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'235.10 (inkl. MwSt.) auszurichten.