9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör,- Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.