8.2. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtet werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 3'889.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.