7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 11. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 6.98 Stunden bzw. von Fr. 1'688.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).