Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als der Umfang der sichergestellten und ohnehin zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwendenden Vermögenswerte leicht erhöht wird (vgl. E. 6 hiervor). Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid wird damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).