Nachdem auch das im Recht liegende Lichtbild des beim Beschuldigten vorgefundenen Portemonnaies (act. 388) keine Rückschlüsse auf die Anzahl der sich darin befindenden Geldscheine zulässt und ausweislich der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich EUR 500.00 abhandengekommen sind, ist zu Gunsten des Beschuldigten auf sichergestellte Vermögenswerte im Umfang von insgesamt EUR 2'150.00 zu schliessen. Diese sind bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1.0016 pro Euro (vgl. act. 122) gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 2'153.44 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.