6.3. Dass beim Beschuldigten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen beschlagnahmt wurden, ist aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ohne bekanntes Vermögen in der Schweiz (vgl. E. 5.4.2 vorangehend) nicht zu beanstanden. Bestritten wird hingegen die Höhe der eingezogenen Gelder, wobei sich aus den Akten Folgendes ergibt: