266 Abs. 1 und 2 StPO). Dieses Verzeichnis dient den Berechtigten als auch den Strafbehörden, um eine Überprüfbarkeit der Vollständigkeit zu gewährleisten (STEFAN HEIMGARTNER, in: Schulthess-Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 266 StPO) oder mit anderen Worten ausgedrückt, es soll damit dem Inhaber Beweis und Gewissheit dafür schaffen, was sich aufgrund der Beschlagnahme nicht mehr bei ihm, sondern im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörde befindet (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 266 StPO). - 20 -