6. 6.1. Die Vorinstanz verfügte die Verwendung des beim Beschuldigten sichergestellten Bargelds in der Höhe von EUR 1'650.00 respektive Fr. 1'652.64 zur Deckung der Verfahrens- und Vollzugskosten. Sie stellte dabei auf die abschliessend von der Kantonspolizei Aargau bezifferte Höhe des Depositums ab (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 19 f.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei festzustellen, dass bei ihm Vermögenswerte in der Höhe von EUR 2'150.00 sichergestellt worden seien, was die Kantonspolizei Zürich klar und deutlich dokumentiert habe. Weiter sei ihm dieses Depositum nach Rechtskraft herauszugeben (Berufungsbegründung, S. 7 f.).