5.6. Die nicht obligatorische Landesverweisung dauert zwischen 3 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 3 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 5.7. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]; SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht, 1/2019, S. 8 Ziff. 2.1 lit. b).