5.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Rumänien unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob der Beschuldigte sich als "Kriminaltourist" überhaupt auf das FZA berufen kann. Darüber hinaus hat er sich in der Schweiz unter anderem des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und dadurch ein wichtiges Rechtsgut, nämliche jenes des Vermögens verletzt. Gleiches gilt für die vielen Vorstrafen, weswegen er bereits mehrfach, teilweise mit erheblichen Freiheitsstrafen, für die Begehung von Vermögensdelikten verurteilt wurde.