Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt unter diesen Umständen zweifellos nicht vor. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib respektive der Rückkehr in der Schweiz bei weitem, zumal es ihm offensteht, den Kontakt zu seinen Bekannten in der Schweiz mittels modernerer Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die Verhängung einer nicht obligatorischen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig sowie rechtskonform und ist deshalb anzuordnen.