einzig der Begehung weitere Vermögensdelikte gedient haben. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentlichen "Kriminaltouristen" handelt, welcher mit grosser Gleichgültigkeit gegenüber der (Schweizer) Rechtsordnung sowie fremder Rechtsgüter agiert und daher gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin auszuweisen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2021 vom 7. November 2022 E. 5.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Nachdem ihn auch langjährige Freiheitsstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhielten, bestehen weiter erhebliche Bedenken an seiner - 18 -