5.4.2. Der Beschuldigte delinquiert seit Jahren im europäischen Ausland und, wie nun dieses Urteil zeigt, auch mehrfach in der Schweiz. Er hat immer wieder Vermögensdelikte begangen. Zwecks des Betrugs zum Nachteil des Privatklägers reiste er eigens in die Schweiz (vgl. E. 2.4.4 hiervor) und auch sein letzter Aufenthalt im Land, welcher zu seiner Festnahme am 22. Februar 2022 führte, dürfte aufgrund der bei ihm aufgefundenen Effekten (Perücke, Klebeband, Ledger, als Kaffeedeckel getarntes Bildund Tonaufnahmegerät; act. 107 ff., 348 ff.) einzig der Begehung weitere Vermögensdelikte gedient haben.