StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2).