5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten respektive sein Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht im Fall einer Verurteilung die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in Erwägung zieht (act. 488). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ist diesbezüglich nicht ersichtlich.