Der Beschuldigte verlangt, ausgehend von einer Verurteilung wegen des Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör- Ton- und Bildaufnahmegeräten gemäss Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, einen Verzicht auf die nicht obligatorische Landesverweisung (Berufungsbegründung, S. 7).