4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. 4.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (vom 22. Februar 2022 bis am 14. April 2022) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 3 Jahre des Landes verwiesen.