4.5.2. Wie bereits dargelegt (E. 4.3.2 vorangehend), ist der Beschuldigte bereits mehrfach sowie teilweise einschlägig hinsichtlich verschiedenster Straftatbestände vorbestraft. Sein Verhalten weist darauf hin, dass er sich selbst von spürbaren Strafen nicht beeindrucken lässt und entsprechend anzunehmen ist, dass er bei einem bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auch weiterhin straffällig werden wird. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seit der Einfuhr der verbotenen Kamera – zumindest in der Schweiz – nicht mehr straffällig wurde (Berufungsbegründung, S. 7), kann er nichts zu - 16 -