StGB an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Asperation. Betreffend die Dauer der Freiheitsstrafe kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4 S. 12 ff.) verwiesen werden, berücksichtigen diese doch die massgeblichen Umstände und erscheint die Strafzumessung angemessen.